Was zeichnet uns aus?
Nachlasspflegschaften
§ 1960 ff. BGB - Sicherung des Nachlasses; Nachlasspfleger
Die Bestellung eines Nachlasspflegers erfolgt, wenn die Voraussetzungen des § 1960 bzw. § 1961 BGB vorliegen. In den meisten Fällen wird eine Nachlasspflegschaft bei unbekannten Erben und zugleich sicherungsbedürftigem Nachlass angeordnet. Die Anordnung erfolgt über das Nachlassgericht. Dieses überwacht die Tätigkeit des Nachlasspflegers.
Der Nachlasspfleger ist der gesetzliche Vertreter der unbekannten Erben und handelt in deren Interesse. Seine Aufgabe ist es, den Nachlass zu sichern und an die Erben zu übergeben sowie diese hierfür zu ermitteln. Oftmals gestalten sich die Ermittlungen sehr aufwändig und bedürfen hoher fachlicher Qualifikation sowie guter Kontakte.
Nachlassverwaltungen
§ 1975 ff. BGB - Nachlassverwaltung
Die Nachlassverwaltung ist ein Spezialfall der Nachlass-pflegschaft, die verstärkt auch die Interessen der Gläubiger im Blick hat, § 1985 Abs. 2 BGB. Insofern weist die Nachlassverwaltung Ähnlichkeiten mit der Insolvenzverwaltung auf.
Die Nachlassverwaltung kann von Erben oder Nachlassgläubigern beantragt werden, wenn die Erben bekannt sind und eine ausreichende Masse vorhanden ist. Die Anordnung erfolgt ebenfalls über das Nachlassgericht.
Wenn der Nachlass unübersichtlich ist und die Erben sich nicht sicher sind, ob der Nachlass überschuldet ist oder nicht, kann die Nachlassverwaltung ein gutes Mittel sein, die Forderungen gegen den Nachlass auf diesen zu beschränken, bis der Nachlassverwalter klären konnte, ob tatsächlich eine Überschuldung vorliegt.
Testamentsvollstreckungen
Ernennung des Testamentsvollstreckers
Die notwendigen Vorkehrungen für den eigenen Erbfall zu treffen, stellt für viele Menschen ein zentrales Bedürfnis dar. Um bereits zu Lebzeiten Gewissheit zu erlangen, dass der Nachlass nach dem eigenen "letzten Willen" an die Erben verteilt wird, eignet sich die Errichtung eines Testaments und die Ernennung eines Testamentsvollstreckers (TV).
Der Erblasser hat die Möglichkeit, in seiner letztwilligen Verfügung einen oder mehrere TV zu ernennen (§ 2197 BGB). Er kann die Bestimmung, wer TV werden soll, entweder einem Dritten überlassen (§ 2198 BGB) oder es erfolgt unter bestimmten Umständen sogar die Ernennung durch das Nachlassgericht (§ 2200 BGB).